Nein. Die PV-Anlage bleibt im Eigentum der jeweiligen Anlagenbetreiberin bzw. des jeweiligen Anlagenbetreibers. Mit der Formulierung zur „Betriebs- und Verfügungsgewalt“ wird die Anlage nicht an den Verein überschrieben.
Gemeint ist vielmehr, dass die EEG die rechtliche Möglichkeit erhält, jene Energiemenge innerhalb der Energiegemeinschaft zu verwenden und abzurechnen, die als Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist wird und von teilnehmenden Netzbenutzer:innen innerhalb der EEG verbraucht werden kann.
Der eigene Verbrauch vor Ort bleibt davon unberührt. Nur jener Teil der erzeugten Energie, der nicht selbst verbraucht und daher als Überschuss eingespeist wird, kann im vereinbarten Umfang der EEG zugeordnet werden. Wird dieser Strom innerhalb der EEG verbraucht, erfolgt die Abrechnung über die EEG. Nicht innerhalb der EEG verbrauchter Überschuss wird weiterhin ins öffentliche Netz eingespeist.
Einfach gesagt: Sie übertragen nicht Ihre Anlage, sondern ermöglichen der EEG, den eingespeisten Überschussstrom im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regeln innerhalb der Energiegemeinschaft zu nutzen.